Baumschutzsatzungen (BSchS) im Vergleich (in Auszügen)

15. Januar 2024 | Ausgabe 1 / 2024, Gesellschaft, Nachhaltigkeit, Ökologie, Politik, Susanna Allmis-Hiergeist | 0 Kommentare

Hier ein interessanter Vergleich aus der als Neufassung geplanten Baumschutzsatzung Bonns mit der Baumschutzsatzung der Stadt Köln aus dem Jahre 2023. Wir stellen hier für uns wichtige Auszüge dar.


Susanna Allmis-Hiergeist


Bonn (Entwurf Neufassung) Köln (Stand 2023)
Welche Bäume sind geschützt?
Alle Bäume mit einem Stammumfang von einem Meter in einem Meter Höhe Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern; Nadelbäume mit einem Stammumfang von 1.3 Metern in einem Meter Höhe
Was ist verboten?
Es ist verboten, geschützte Bäume zu zerstören oder zu schädigen. Sie dürfen nicht ohne Erlaubnis in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert oder entfernt werden. Ausnahmen: Akut drohende, nicht anders abwendbare Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von einem geschützten Baum ausgeht. Die Maßnahme muss der jeweiligen Stadt gemeldet werden.
An einem Baum wird von einer städtischen Dienststelle die Maßnahme im Eigentum der Stadt Köln veranlasst.
In welchen Fällen wird auf Antrag eine Erlaubnis erteilt?
* Bei kranken und nicht mit zumutbarem Aufwand erhaltbaren geschützten Bäumen
* Bei nicht akuter, aber absehbarer Gefahr für Personen und wertvolle Sachen
* Wenn ein öffentliches Interesse nicht auf andere Weise zu verwirklichen ist
* Wenn eine zulässige Baumaßnahme sonst nicht durchführbar wäre
Die Bauplanung muss so gestaltet werden, dass die Beeinträchtigung von geschützten Bäumen auf ein Minimum reduziert wird.
Welche Gebühren sind zu zahlen?
Grundgebühr: 60 Euro, Grundgebühr: 193,19 Euro,
Je Baum: 15 Euro Je Baum: 40,01 Euro
Gebühr auch bei Ablehnung fällig: in beiden Städten 75 Prozent
Was ist bezüglich Ersatzpflanzungen geregelt?
Bis 199 Zentimeter: ein Baum Bis 99 Zentimeter: ein Baum
ab 200 Zentimeter: zwei Bäume 100 – 199 Zentimeter: 3 Bäume
200 – 299 Zentimeter: 5 Bäume
300 – 399 Zentimeter: 7 Bäume
400 – 499 Zentimeter: 9 Bäume
Alle Werte bezogen auf den Umfang in einem Meter Höhe. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, muss eine Ausgleichszahlung geleistet werden.
Kosten Ersatzpflanze plus Kosten Ersatzpflanze plus 30 % Pflanzkostenpauschale Kosten Ersatzpflanze plus 30 % Pflanzkostenpauschale plus 70% Unterhaltspauschale
Was geschieht bei verbotswidrigen Handlungen?
Es können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Eine Beschlussfassung über die neue Satzung im Bonner Rat wird voraussichtlich am 1.2.2024 stattfinden.

Mehr von Susanna Allmis-Hiergeist

 

In eigener Sache: Bufdi in Bad Godesberg gesucht!

Ab April 2024 bietet das Ökozentrum Bonn e. V. eine Stelle im Bundesfreiwilligendienst an.
Sie erwarten spannende koordinatorische Aufgaben rund um Ökozentrum und Bonner Umwelt Zeitung, Planung und Layout der Zeitung, redaktionelle Arbeit bis hinzur Betreuung unseres Webauftritts.
Wir suchen offene und selbstständige Menschen, die Spaß an Kommunikation
und organisatorischen Aufgaben haben.
Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen!
[0228-69 22 20, info@oez-bonn.de]

 

Sie sehen eine Anzeige unseres Unterstützers: Ecobau-Markt

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Beitrag teilen

Verbreite diesen Beitrag!